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BFH 29.11.2006 VI R 70/05, NWB direkt 15/2006 S. -1

Versäumung der Antragsfrist auf Einkommensteuerveranlagung wegen Krankheit

Krankheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch verhindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Amalgambelastung und ein Mineralmangel führt nicht zu einem Krankheitszustand, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass man nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige Person mit der Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen.