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Verschulden unabhängiger Sachverständiger
Keine Zurechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen
Hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter Sachverständiger bei der Grundstücksbewertung eine wertmindernde Grundstücksbelastung übersehen, so muss sich der Steuerpflichtige nach der BFH-Entscheidung v. - III R 44/04 das grobe Verschulden des Sachverständigen nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Anderes gilt bei der Anfertigung der Steuererklärung.
Zurechnung von Fremdverschulden
Nach dem Wortlaut des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige nur für eigenes Verschulden einzustehen. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage er sich ein Verschulden anderer Personen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, ist umstritten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige ein Verschulden seines steuerlichen Beraters – etwa bei der Anfertigung der Steuererklärung – zu vertreten. Gerechtfertigt ist die Zurechnung des Verschuldens aber nur, soweit der Steuerpflichtige anderen Personen die Erledigung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt, insbesondere die Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung überträgt.
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Für „sonstige Hilfspersonen” hat er dagegen nicht einzustehen. Ein unabhängiger Sachverständiger, der im Auftrag des Steuer...