Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Bemessungsgrundlagen [1]
(1) 1Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Tabak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. 2Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.
(3) 1Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. 2Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufspreise bestimmt werden.
(4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten darf.
(5) 1Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil bis zu einer Länge des Tabakstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben. 2Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht einbegriffen, erhoben.
(6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.
(7) 1Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. 2Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen.
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FAAAD-26405
1Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3411) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 5 und 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. ; Abs. 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .