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KSR Nr. 4 vom Seite 10

Keine Kapitalertragsteuererstattung bei Zwischenschaltung einer funktionslosen ausländischen Holdinggesellschaft

BMF reagiert mit einem Nichtanwendungserlass auf BFH-Rechtsprechung

Dipl.-Finanzwirt Jens Intemann, Richter am FG, Henningen

Der BFH hatte entschieden, dass einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, eine Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d EStG zu gewähren ist, selbst wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielen würden. Das BMF will das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden.

Kapitalertragsteuererstattung im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag ist nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG auch vorzunehmen, wenn der Empfänger die Kapitalerträge im Inland nicht versteuern muss, weil Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nach einem DBA nicht zusteht. Gleiches gilt für den Fall, dass Deutschland sich in einem DBA zu einem der Höhe nach begrenzten Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet hat. Der Steuerabzug ist zunächst ungeachtet der Regelungen eines DBA durchzuführen. Um die damit verbundene ungerechtfertigte Überbesteuerung im Ergebnis zu vermeiden, kann der ausländische Empfänger der Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuerersta...