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Erfolglose Aufwendungen als Werbungskosten
Zeitpunkt und Abzugsfähigkeit erfolgloser Planungskosten
Gibt der Steuerpflichtige die Planung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf, weil das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt worden ist, und plant und errichtet er daraufhin ein Doppelhaus auf demselben Grundstück, sind die Planungskosten für das Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten (vergebliche Planungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Vorweggenommene Werbungskosten
Werbungskosten können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem die mit den Aufwendungen zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang dieser vorweggenommenen Werbungskosten und den Einkünften besteht.
Erfolglose Planungskosten
Im Urteilsfall erwarben Ehegatten ein unbebautes Grundstück und beauftragten einen Architekten mit Planungsarbeiten für ein darauf zu errichtendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Da die Planung vom Bebauungsplan der Gemeinde abwich und daher abgelehnt wurde, beauftragten die Ehegatten einen weiteren Architekten mit der Planung eines Zweifamilienhauses, das dann auch gebaut wurde. Die Planungskosten für d...