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Auszahlung von Zinsen aus weitergeführter Kapitallebensversicherung
Steuerliche Behandlung der Überschussanteile nach 12-Jahresfrist
Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrags gezahlt werden, sind steuerfrei. Auf diese Zinsen ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. entsprechend anwendbar.
Steuerfreiheit der Zinsen verlangt Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren
Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Offen war bislang, ob nach Ablauf dieses Zeitraums Zinszahlungen „aus dem laufenden Vertrag” ebenfalls begünstigt sind, d. h. steuerfrei vereinnahmt werden können.
Weiterführung des Versicherungsvertrags nach Zinszahlung als Sonderfall
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Diese drei Voraussetzungen waren hier uns...