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Rentenversicherungsbeiträge auch unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt abziehbar
Abgrenzung Werbungskosten von Sonderausgaben bei nachgelagerter Besteuerung
Es ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes nicht ernstlich zweifelhaft, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG unterliegen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Rechtsfolge im Rahmen einer summarischen Prüfung ebenfalls nicht.
Einordnung der Rentenversicherungsbeiträge
Grundsätzlich gewährt § 10 Abs. 1 EStG einen Vorrang der Betriebsausgaben/Werbungskosten vor den Sonderausgaben. Ist eine Aufwendung beruflich veranlasst, ist sie als Betriebsausgabe oder im Rahmen der Werbungskosten geltend zu machen. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Ausgabe im Rahmen des Katalogs des § 10 Abs. 1 EStG spezialgesetzlich den Sonderausgaben zugewiesen ist. Bereits vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes hatte der BFH entschieden, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den Sonderausgaben zuzuordnen sind (z. B. ).
Vorrang von Sonderausgaben vor Werbungskosten
Nach summarischer Prüfung in dem zu entscheidenden AdV-Verfahren kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Geltungsbereich des AltEinkG, die zu einer ...