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Keine Bankenpflicht zur schriftlichen Dokumentation der Kapitalanlageberatung
Kreditinstitute trifft gegenüber Kapitalanlegern keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit, schriftlich zu dokumentieren, dass sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt haben. Dies hat jetzt der BGH entschieden. In dem Streitfall verlangte eine Anlegerin von ihrer Bank nach erheblichen Kursverlusten Schadensersatz wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens: Ihr sei trotz ihres bisherigen konservativen Anlageverhaltens eine Umschichtung in hochspekulative Werte empfohlen worden. Vor dem BGH berief sie sich auf eine Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung, weil die Bank ihre Aufklärungspflichten nicht schriftlich festgehalten habe. Der BGH wies die Revision jedoch zurück. Die Beweislastverteilung – derjenige, der eine Aufklärungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür ...