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BGH 12.10.2005 IV ZR 162/03, BBV 4/2006 S. 107

Berechnung des Rückkaufswerts einer kapitalbildenden LV bei vorzeitiger Kündigung

Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der 1992 seine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsnehmer hatte sich gegen die im Wege der „Zillmerung” erfolgte Berechnung des Rückkaufswerts seiner Lebensversicherung gewandt. Lebensversicherungen mit „gezillmerter” Prämie weisen die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird hierbei so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken.

Dies führt dazu, dass de...