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Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer
Der sog. Halbteilungsgrundsatz sieht vor, dass Erträge höchstens zu 50 % besteuert werden dürfen. Diesen Grundsatz hatte der damalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof 1995 im Zusammenhang mit der Vermögensteuer aufgestellt.
Nun stellten die amtierenden Verfassungsrichter in ihrem aktuellen Beschluss jedoch klar, dass dieser Grundsatz nicht für die Ertragsteuerarten Einkommen- und Gewerbesteuer gelte. Damit wiesen sie die Klage eines Unternehmers zurück, dessen Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer insgesamt 60 % betragen hatte.
Begründung: Die Gestaltungsfreiheit werde durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Ein exakter Steuersatz lasse sich daraus allerdings nicht ableiten. Auch die Bemessungsgrundlage der Steuer sei zu berücksichtigen. Solange der wirtschaftliche Erfolg ...