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BBV Nr. 4 vom Seite 117

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Freiheit mit rechtlichen Fallstricken

von Dr. Holger Klose, Hannover

Auch wenn von einer „Erosion der Ehe” nicht gesprochen werden kann: Für viele Paare ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft längst zu einer bewusst gewählten Alternative geworden. Wurden 1991 erst etwa 1,4 Mio. nichteheliche Lebensgemeinschaften gezählt, waren es zehn Jahre später bereits fast 2,1 Mio. Auffällig schon damals: Der Anteil nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern wuchs stärker als der ohne Kinder. Während der Gesetzgeber mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz v. für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen hat, fehlen entsprechende Regelungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft weitgehend. Vor allem im Bereich der Vermögensbildung und -übertragung ist es jedoch, nicht zuletzt auch unter steuerlichen Gesichtspunkten, unumgänglich, durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen Vorsorge zu ergreifen, um während des Zusammenlebens sowie für den Trennungs- oder Todesfall abgesichert zu sein. Der nachfolgende Beitrag erläutert daher die rechtlichen Fallstricke und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. S. 118

I. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Begr...