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Außenprüfung und Steueraufsicht in Zoll- und Verbrauchsteuersachen
Seit dem sind im Zuge der Vollendung des Binnenmarkts die Warenkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten entfallen. Damit entfiel aber auch ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die zollamtliche Überwachung bei dem Verbringen bzw. dem Versand von Waren aus anderen Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt. Zwangsläufig hat deshalb die steuerliche Überwachung vom Importeuren und Exporteuren sowie von mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Abgabe verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse befassten Betrieben noch erheblich größere Bedeutung erlangt. Der folgende Beitrag soll den betroffenen Unternehmen und ihren steuerlichen Beratern einen Überblick über ihre Rechte und Pflichten und die Befugnisse der mit der Außenprüfung befassten Dienststellen der Zollverwaltung vermitteln. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
A. Allgemeines
I. Einleitung
Da die Zölle zu den Eigenmitteln der EG gehören (vgl. Art. 2 des Beschlusses des Rates v. 24. 6. 1988, ABl EG Nr. L 185/24 v. ), ist gemäß Art. 280 EGV auch Deutschland verpflichtet, zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinsc...