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Anforderungen an mündliche Steuerberater-Prüfung
Eine Prüfungsdauer von fünf Minuten je Prüfungsfach ist nicht unangemessen kurz. Es entspricht dem Gebot der Chancengleichheit, etwa gleich starke Kandidaten zusammen zu prüfen. Der Kurzvortrag ist dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Eine behauptete Irritation des Prüflings durch Grimassen eines Prüfers ist nicht geeignet, einen Anspruch des Prüflings auf Wiederholung der mündlichen Prüfung zu begründen, da der Prüfling nicht gezwungen ist, den Prüfer anzuschauen.