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Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte
Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitnehmerlöhne, hier ausschließlich bezogen auf den Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, an dem drei Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer beschäftigt sind, ohne weitere Erstreckung auf die Automatenaufstellorte entspricht dem § 29 GewStG. Sie ist nicht unbillig im Sinne von § 33 Satz 1 GewStG.