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Private Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des firmeneigenen Pkw ausdrücklich nicht gestattet, ist aber die Einhaltung des Verbots organisatorisch nicht gewährleistet und wird auch kein Fahrtenbuch geführt, liegt in Höhe des Betrags gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ( 1-v.H.-Regel) zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung, aber Arbeitslohn vor.