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FG Düsseldorf 13.12.2005 17 K 2050/04 E, NWB direkt 14/2006 S. 4

Begriff „anderer Arbeitsplatz”

Unerheblich ist, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden und deshalb gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich ist oder ein Aufsuchen des anderen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann (gegen FG Köln, Urteil v-  10 - K 6803/98). Ein anderer Arbeitsplatz steht auch für die Fortbildung am Wochenende und in den Abendstunden zur Verfügung, wenn diese Tätigkeiten zu anderer Zeit am Büroarbeitsplatz vorgenommen werden könnten.