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Teilwert eines als Bauerwartungsland zu qualifizierenden Grundstücks
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Teilwert eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich, das im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet” dargestellt ist (sog. Bauerwartungsland), 50 v. H. des Bodenrichtwerts von bebaubaren Grundstücken des betreffenden Orts entspricht.