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BFH 27.06.2006 VII R 34/05, NWB direkt 14/2006 S. 3

Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

Die fehlende Angabe des Schuldgrunds in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung. Mit der Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide für die mit einem Arrest gesicherten Steueransprüche wird das Sicherungspfandrecht insoweit automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet. Die Bezeichnung von Lohnsteueransprüchen in einer Arrestanordnung gegenüber dem Arbeitgeber nach Steuerart und Zeitraum ist hinreichend konkret zur Sicherung der Ansprüche, unabhängig davon, ob die spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnsteuerhaftungs- oder Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt.