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FG Hamburg 11.01.2006 VI 151/05, NWB direkt 14/2006 S. 3

Konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht

Ein konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht kann angenommen werden, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide schon seit mehreren Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dies dem Finanzamt ebenso mitgeteilt hat wie die Tatsache, dass Meinungsverschiedenheiten bestehen und die Mitgesellschafter nicht über die Durchführung einer Außenprüfung berichtet haben.