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Verwendung einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit
Wird in einem Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer Organgesellschaft die EDV-Programmkennziffer für das Bestehenbleiben des Vorbehalts der Nachprüfung irrtümlich im Sachbereich für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung angewiesen, obwohl nur eine vorbereitende Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals mit dem Ziel der Feststellung verbleibender vortragsfähiger vororganschaftlicher Gewerbeverluste erfolgen soll, so stellt die hierdurch – aufgrund der besonderen Erfordernisse für eine Eingabe bei Gewerbesteuerorgansignalen – bewirkte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Verlustfeststellung eine nach § 129 AO zu berichtigende Unrichtigkeit dar. Die Dienstanweisungen zur Dateneingabe sind keine Rechtsnormen i. S. der Rechtsp...