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Arbeitnehmerentsendung | Ansprüche eines ausländischen Unternehmens gegen die Urlaubs- und Bauausgleichskasse der Bauwirtschaft
Die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist seit dem mit dem in Art. 49, 50 EG festgelegten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar. Hat ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland mit entsandten Arbeitnehmern bauliche Leistungen erbracht, in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung und damit einen Betrieb i. S. der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge unterhalten und gilt er nach der Rückkehr von ihm entsandter Arbeitnehmer in ihr Heimatland nach dessen Regeln Urlaub ab, hat er gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Erstattungsanspruch, wenn er die ihm obliegenden Meldepflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat (