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BAG 21.12.2005 7 AZR 541/04, NWB 14/2006 S. 115

Befristeter Arbeitsvertrag | Schriftform bei Zweckbefristung

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden soll (Zweckbefristung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG), muss der Vertragszweck nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein. Eine wirksame Zweckbefristung setzt voraus, dass der konkrete Zweck, mit dessen Erreichen das Arbeitsverhältnis enden soll, genau bezeichnet ist. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, bei Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll ().