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NWB Nr. 14 vom Seite 1137 Fach 19 Seite 3457

Verfügungen von Todes wegen und deren optionale Anordnungen

Möglichkeiten der selbst gestalteten Vermögensnachfolge

Friedwart A. Becker und und Claus-Henrik Horn

Um den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern, kann der Erblasser auf drei verschiedene Arten seine Vermögensnachfolge selbst gestalten („willkürliche Erbfolge”). So stehen ihm das einseitige Testament, das Ehegattentestament und der Erbvertrag zur Verfügung. Diese „äußeren Rahmen” der Gestaltung kann er mit verschiedenen Inhalten wie Erbfolge, Vermächtnis und Anordnung der Testamentsvollstreckung füllen.

I. Unwirksamkeitsgründe und Beschränkungen

Die drei Arten von Verfügungen von Todes wegen – einseitiges Testament, Ehegattentestament und Erbvertrag – haben größtenteils die gleichen Grundvoraussetzungen. Folgendes führt zur Unwirksamkeit:

  • Der notwendige Testierwille fehlt, wenn es sich nur um einen Entwurf handeln soll. Der Erblasser muss sich binden wollen.

  • Nicht testierfähig sind Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres und diejenigen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB). Letzteres ist ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit und gilt auch für Betreute. Wenn die Verfügung von einem Notar aufgenommen wu...