OFD Magdeburg - S 2400 - 22 - St 214

Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kapitalertragsteuereinbehalt;
Beitragsdepots von Versicherungsunternehmen

In einem anderen Bundesland ist folgender Sachverhalt bekannt geworden:

Ein Versicherungsnehmer schließt bei einer Lebensversicherung AG (LV AG) eine Lebensversicherung ab. Die Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers erfolgen in einer Summe auf ein verzinsliches Beitragsdepot bei der LV AG. Der einmalig zu zahlende Betrag ist unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins aus dem Beitragsdepot so bemessen, dass die Einzahlung und die Summe der Zinsen den im Rahmen der Laufzeit des Lebensversicherungsvertrags zu entrichtenden Beiträgen entspricht. Die laufenden Beiträge werden von der LV AG zu den jeweiligen Beitragsfälligkeiten dem Beitragsdepot entnommen.

Die Zinserträge aus dem Beitragsdepot unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstitutes gleichzustellen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die LV AG nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Dies gilt für alle Verträge, die nach dem abgeschlossen wurden (vgl.  IV C 1 – S 2400 – 10/05, BStBl 2005 I S. 669).

OFD Magdeburg v. - S 2400 - 22 - St 214

Fundstelle(n):
WAAAB-80892