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Anwendung des § 174 AO bei Mantelkäufen gem. § 8 Abs. 4 KStG
Gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 8/05, EFG 2005 S. 748) ist § 174 Abs. 4 AO in den Fällen, in denen sich die materielle Rechtslage (hier: § 8 Abs. 4 KStG) zwischen den streitigen Feststellungszeitpunkten ändert, nur dann anwendbar, wenn der „bestimmte” Sachverhalt i. S. von § 174 AO, der der Gesetzesfassung (hier: § 8 Abs. 4 KStG 1997) des einen Jahres zugrunde gelegt wird, mit dem Sachverhalt, der im Rahmen der Bescheidänderung der Gesetzesfassung des anderen Jahres (hier: § 8 Abs. 4 KStG 1991) zugrunde gelegt wird, identisch ist. Es ist nicht zulässig, den Sachverhalt bei der Anwendung des § 174 Abs. 4 AO um weitere tatbestandlich relevante Merkmale (hier: Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs gem. § 8 Abs. 4 KStG 1991) zu ergänzen.▶NWB RAAAB-51637
▶Praxishinweise: (1) Klin. ist die X-GmbH, die zunächst einen Handel von Eisenwaren betrieb und deren ...