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BFH 01.03.2005 VIII R 47/01, StuB 6/2006 S. 241

Einkommensteuer | Steuerbefreiung von Zinsen aus Lebensversicherungen bei ausländischen Versicherungsgesellschaften

(1) Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft. (2) § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nimmt lediglich Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nicht aber auch auf § 10 Abs. 2 EStG. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt es deshalb lediglich darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertragstypen gehört. (3) Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 Buchst. a EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).NWB RAAAB-57797

Praxishinweise: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bringt in seiner Bezugnahme zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur zum Ausdruck, welcher Vertragstyp steuerlich begünstigt werden soll. Der Gesetzestext bringt aber nicht zum ...