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StuB Nr. 6 vom Seite 248

Insolvenzfähigkeit einer rechtsmissbräuchlich gegründeten Limited

Stellt eine englische Limited in Deutschland einen Insolvenzantrag, so obliegt die Prüfung, ob deren Gründung rechtsmissbräuchlichen Zwecken dienen sollte, nicht dem Insolvenzgericht. Dieses hat im Eröffnungsverfahren lediglich über die formelle Insolvenzfähigkeit der Limited zu entscheiden. Waren missbräuchliche Zwecke für die Gründung der Limited maßgeblich, so kann der Insolvenzverwalter dies im eröffneten Verfahren geltend machen (Art. 3 EuInsVO; , ZIP 2005 S. 2027).