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Nicht abgeführte Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird durch § 266a StGB unter Strafe gestellt. U. U. kann sich deswegen zudem auch eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers über § 823 Abs. 2 BGB ergeben. Letzteres gilt aber nicht, wenn Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht abgeführt werden (, NZA 2005 S. 1235).
▶Praxishinweise: (1) Nach § 266a Abs. 1 StGB ist strafbar, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung der zuständigen Einzugsstelle – das ist die Krankenkasse (§ 28e SGB IV) – bei Fälligkeit (vgl. hierzu unten [5.]) vorenthält. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.S. 248Führt z. B. der Geschäftsführer einer GmbH – die später insolvent wird – entgegen der Bestimmung in § 266a Abs. 3 StGB Teile des Arbeitsentgelts nicht ab, so kann grundsätzlich eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a Abs. 3 StGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. etwa zuletzt , NJW 2005 S. 2546).
(2) Ebenso wird gem. § 266a Abs. 3 StGB bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es un...