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Steuererklärungsfristen für 2005
(
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen
zur ESt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
zur KSt – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt –,
zur GewSt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
zur USt sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG
nach § 149 Abs. 2 der AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitS. 237teln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2005/2006 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 des StBerG oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentliche...