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„Bilanz”-Strafrecht und IFRS
I. Einleitung
Schon bisher waren die Strafvorschriften des § 331 Nr. 1-4 HGB a. F. (unrichtige oder verschleiernde Darstellungen im Jahresabschluss) als Blankettvorschrift ausgestaltet. Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB bildeten bisher ausschließlich die materiell- rechtliche Beurteilungsgrundlage für einen strafrechtlichen Verstoß. Hierzu ist nun durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen ab 2005 die Rechnungslegungswelt der IFRS getreten. Ergänzend ist mit der Einführung der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (§ 342b HGB) durch das sog. Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) eine zusätzliche Institution ins Leben gerufen worden, welche Unregelmäßigkeiten der Rechnungslegung zu beurteilen und ggf. einer weitergehenden strafrechtlichen Beurteilung zuzuführen hat. Das führt zu nicht unerheblichen Auswirkungen in strafrechtlicher Hinsicht.
Nachfolgend wird nicht der Begriff „Bilanz”-Strafrecht, sondern Rechnungslegungsstrafrecht verwendet, da nicht nur unzutreffende Angaben in der (Konzern-)Bilanz im formalen Sinn (Jahresabschluss), sondern auch solche in der (Konzern-)GuV, im (Konzern-)Anhang bzw. im (Konzern-)Lagebericht sanktioniert ...