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BFH 05.12.2007 II R 70/05, NWB direkt 13/2006 S. 10

Grundbesitzwert eines Badeparks

Ein Badepark mit Versorgungsanlagen ist zu den in § 147 BewG angesprochenen Sonderfällen zu rechnen, da er weder an die Badegäste vermietet wird, noch sich eine üblich Miete gem. § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt. Die dem Komfort der Badegäste dienenden schallschluckenden Vorrichtungen stellen Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, die bei der Bewertung des Grundvermögens außen vor zu bleiben haben.