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FG Sachsen 08.06.2005 5 K 1081/04, NWB direkt 13/2006 S. 9

Einheitsbewertung des Grundvermögens

Eine Fortschreibung der Zurechnung eines Grundstücks hat auf den Beginn des Kalenderjahrs zu erfolgen, das auf die Änderung der Zurechnung folgt. Fallen Änderung und Beginn des Kalenderjahrs zusammen, ist die Fortschreibung bereits auf den Beginn dieses Kalenderjahrs vorzunehmen.