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FG Sachsen 27.04.2005 5 K 1031/04, NWB direkt 13/2006 S. 6

Bekleidung eines Baumaschinisten

Die von einem Baumaschinisten für die Tätigkeit auf dem Bau getragenen Jeanshosen, Latzhosen, Pullover, T-Shirts und Anoraks dienen vornehmlich dem Zweck des witterungsangemessenen Bekleidetseins und sind keine zum Werbungskostenabzug berechtigende „typische Berufskleidung”.