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FG Baden-Württemberg 23.11.2005 3 K 202/04, NWB direkt 13/2006 S. 6

Rennrad eines Polizisten und Waschen von Berufskleidung

Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwüsche und Fahrradkleidung). Können die behaupteten Kosten nicht überprüft werden, sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung repräsentat...