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FG Nürnberg 26.01.2006 VI 237/2005, NWB direkt 13/2006 S. 5

Aufwendungen für Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn aufgrund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.