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Einheitlicher Gewerbebetrieb und Firmenwert von Bestattungsunternehmen
Zwei in räumlicher Nähe betriebene Bestattungsunternehmen können auch bei getrennter Buchführung, getrennten Telefonnummern und unterschiedlicher Firmenbezeichnung einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen. Ein Bestattungsunternehmer hat keine einem Freiberufler vergleichbare Bindung an seine Kunden. Die kurze Abschreibungsdauer für den Praxiswert kann daher nicht entsprechend für die Abschreibung des Firmenwerts eines Bestattungsinstituts herangezogen werden.