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Oberste FinBeh der Länder 10.03.2006 S 0186 - 1000 - St 1/S 7172 - 1000 - St 4, NWB direkt 13/2006 S. 2

Besteuerung von Krankenhäusern

Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gilt seit dem nur noch für psychiatrische Einrichtungen, Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin. Bis zu einer Neufassung ist § 67 AO dahingehend auszulegen, dass an Stelle der Bundespflegesatzverordnung die entsprechenden Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG) treten. So kann ab dem ein Krankenhaus weiterhin als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Fallpauschalen nach dem KHEntG berechnet werden.