Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit der neuen Vorsteuerberichtigungsvorschriften
Übergangsregelung des § 27 Abs. 11 UStG
Mit der Neufassung des § 15a UStG zum sind die Berichtigungstatbestände um ein Vielfaches erweitert worden. Aufgrund dieser Erweiterung der Berichtigungstatbestände kommt der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 11 UStG besondere Bedeutung zu. Nach dieser Regelung ist die Neufassung des § 15a UStG auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegenden Eingangsumsätze nach dem ausgeführt werden.
Erweiterung der Berichtigungstatbestände
Mit der grundlegenden Neufassung des § 15a UStG zum sind die Berichtigungstatbestände gegenüber der bisherigen Fassung um ein Vielfaches erweitert worden.
Während nach der Altfassung des § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung nur bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchzuführen war, erfasst die Neufassung des § 15a UStG nun auch
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden,
Gegenstände, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen und dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren,
sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden,
die Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug angeschafften Wirtschaftsguts sowie
sonstige Le...