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Anwendbarkeit der neuen Vorsteuerberichtigungsvorschriften
Übergangsregelung des § 27 Abs. 11 UStG
Mit der Neufassung des § 15a UStG zum sind die Berichtigungstatbestände um ein Vielfaches erweitert worden. Aufgrund dieser Erweiterung der Berichtigungstatbestände kommt der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 11 UStG besondere Bedeutung zu. Nach dieser Regelung ist die Neufassung des § 15a UStG auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegenden Eingangsumsätze nach dem ausgeführt werden.
Erweiterung der Berichtigungstatbestände
Mit der grundlegenden Neufassung des § 15a UStG zum sind die Berichtigungstatbestände gegenüber der bisherigen Fassung um ein Vielfaches erweitert worden.
Während nach der Altfassung des § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung nur bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchzuführen war, erfasst die Neufassung des § 15a UStG nun auch
- Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, 
- Gegenstände, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen und dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren, 
- sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, 
- die Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug angeschafften Wirtschaftsguts sowie 
- sonstige Le...