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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 1

Kontenabrufverfahren weiterhin in der Kritik

Verfassungswidrige Bestimmungen?

Julia Hermann

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wurden im Jahr 2005 8 689 Kontenabfragen nach § 93 AO durchgeführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im gleichen Zeitraum 62 410 Anfragen mit dem bereits seit dem bestehenden Abrufsystem nach §24c KWG bearbeitet. Sobald die technischen Voraussetzungen es ermöglichen, wird die Zahl der Kontenabrufe ohne Zweifel steil ansteigen. Die Durchführung des Kontenabrufverfahrens in der derzeitigen Form ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich.

Abruf von Kontenstammdaten

Die Regelungen zum Kontenabruf sind zum in Kraft getreten. Die Kreditinstitute sind nach § 93b AO verpflichtet, Kontenstammdaten in Dateien zu speichern und sie für das Kontenabrufverfahren zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um die Nummern von inländischen Konten und Depots, Angaben über den Zeitpunkt der Errichtung und Auflösung, den Namen und – bei natürlichen Personen – den Geburtstag von Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie den Namen und Anschrift eines eventuellen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten i. S. von § 8 Abs. 1 GwG. S. 2

Aufgrund der Datenvernetzung können sämtliche Konten, die einer bestimmten Person zugeord...