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Haftungsausschluss bei fortbestehendem Handelsgeschäft
Unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 und Abs. 2 HGB hat das OLG Frankfurt/M. (Beschluss vom - 20 W 272/05, NZG 2005 S. 846 ff. = DB 2005 S. 2519 f. = DStZ 2005 S. 842) entschieden, dass die Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister nach § 25 Abs. 2 HGB nicht in Betracht kommt, wenn es an einer Geschäftsübernahme und einer Vereinbarung des Haftungsausschlusses fehlt, weil neben einem fortbestehenden Handelsgeschäft eine weitere Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen gegründet und betrieben wird.
▶Praxishinweise: (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber gem. § 25 Abs. 2 HGB nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist (vgl. z. B. Schleifenbaum, Die Unternehmenshaftung bei Unternehmensübertragungen, 2000).
(2) Die Fortführung einer Firma verlangt keine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung, entscheidend ist, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten...