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StuB Nr. 5 vom Seite 203

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 794 = StuB 2005 S. 646), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 952 = ), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:S. 204

1.a)

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) – für Veranlagungszeiträume vor 2005;

1.b)

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2005;

2.

Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG;

3.

Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;

4.

Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;

5.

Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004;

6.

Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;

7.

Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;

8.

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG);

9.

Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S....