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Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende: Der BFH hat mit seinem Urteil vom - I R 74, 88/04 (StuB 2005 S. 814) entschieden, dass einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen ist, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielen würden.
Das vorgenannte Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Für diese Entscheidung sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend:
(1) § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 (jetzt: § 50d Abs. 3 EStG) stellt auf die Verhältnisse der zwischengeschalteten Gesellschaft ab. Der BFH überträgt hingegen die Merkmale anderer (konzernzugehöriger) Unternehmen auf diese Gesellschaft, sofern die Aktivitäten der zwischengeschalteten Gesellschaft einem langfristig angelegten konzerninternen Strategiekonzept folgen. Diese Merkmalsübertragung lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut ableiten noch entspricht sie der historischen Auslegung dieser Vo...