Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
– Anmerkungen zum –
Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann nur dann die Steuervergünstigung gem. § 18 Abs. 3 i. V. mit §§ 16 Abs. 1 und 34 EStG gewährt werden, wenn auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Gesellschafters mit veräußert wird, soweit es als wesentliche Betriebsgrundlage der Personengesellschaft anzusehen ist.
Die Geringfügigkeit des Sonderbetriebsvermögens ist dabei unbeachtlich.
Die BFH-Grundsätze, die zum Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage bei der Betriebsaufspaltung entwickelt wurden, sind auch auf die Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe anzuwenden.
I. Der Sachverhalt
Der Gesellschafter einer freiberuflichen Sozietät veräußerte – wie sein Mitgesellschafter – im Jahr 1997 einen 10 %igen Anteil seines Mitunternehmeranteils an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nicht mit veräußert wurde ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das Sonderbetriebsvermögen bestand aus dem Miteigentumsanteil des Gesellschafters von einem Drittel an einem Grundstück, auf dem sich das Praxisgebäude der Sozietät befand. Das Gebäude war vom Kläger und den Ehefrauen seiner Mitgesellschafter errichtet worden. Anschließend wurden Teile des Gebäudes an die Sozi...