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BFH 16.11.2005 VI R 12/04, StuB 4/2006 S. 161

Einkommen-/Lohnsteuer | Einsatz an Bord eines Schiffes als Auswärtstätigkeit

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 5, § 9 Abs. 5 EStG).NWB XAAAB-76629

Praxishinweise: Der Tätigkeitsmittelpunkt befindet sich bei einem Marinesoldaten in seinem Stützpunkt an Land, wenn er diesem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist und dort zwischen seinen Einsätzen auf See tätig ist. Das Schiff selbst stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

– erl –