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Beschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 € begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG).▶NWB UAAAB-76630
▶Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass es sich bei der begrenzten Abzugsmöglichkeit für ein Arbeitszimmer um einen Höchstbetrag handelt, der nur einmal abzugsfähig ist. Der begrenzte Abzug schließt alle Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ein und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Anders verhält es sich...