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StuB Nr. 4 vom Seite 161

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ab Kalenderjahr 2006

Durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. Bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade


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mit Standort in den alten Ländern
49,12 €
mit Standort in den neuen Ländern
45,50 €

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade


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mit Standort in den alten Ländern
88,42 €
mit Standort in den neuen Ländern
81,90 €

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade


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mit Standort in den alten Ländern
167,02 €
mit Standort in den neuen Ländern
154,70 €

II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz


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mit Standort in den alten Ländern
58,95 €
mit Standort in den neuen Ländern
54,60 €

2. Bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhält...