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Rechtsfolgevermerk bei Kommanditistenwechsel
Der BGH stellt mit Beschluss vom - II ZB 11/04 (ZIP 2005 S. 2257) klar, dass auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB bei der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil ein entsprechender Rechtsnachfolgevermerk zu seiner Eintragung in das Handelsregister eine negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden Kommanditisten voraussetzt.
▶Praxishinweise: (1) Die Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung von Kommanditanteilen gehört mittlerweile zum Standardrepertoire eines jeden StB. In rechtlicher Hinsicht gesichert ist dabei seit einer grundlegenden Entscheidung des RG aus dem Jahre 1944, dass ein Kommanditist seine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer KG auch auf einen anderen übertragen kann. Dem eigentlich gesetzlich (allein) geregelten Normalfall, nämlich dem jeweils isolierten Austritt des alten und dem Eintritt des neuen Kommanditisten, kommt seitdem in der Rechts- und Beratungspraxis eine nur mehr untergeordnete Bedeutung zu, was seinen Grund nicht nur darin hat, dass er im Vergleich zum Kommanditistenwechsel umständlicher, sondern vor allem auch haftungsträchtiger ist. Denn bei einem bloßen Ein- und Austritt zweier Kommanditisten, die in keinem direkten Zusammenhang stehen...