Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG
(BStBl 2004 I S. 854) und vom (BStBl 2005 I S. 958)
Nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG Folgendes:
1. Muster der Jahresbescheinigung
Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.
2. Allgemeine Verfahrensfragen zur Ausstellung der Jahresbescheinigung
2.1 Institutsspezifische Gegebenheiten
Institut
Die Bescheinigung ist von der konto- und/oder depotführenden Filiale des Instituts zu erteilen. Bei Instituten, bei denen die Konten und/oder Depots nicht zentral bzw. zusammen verwaltet werden und die Zusammenführung der Angaben in einer Bescheinigung nicht möglich ist, ist es zulässig, wenn jeweils eine getrennte Bescheinigung für den Kontobereich und den Depotbereich ausgestellt wird.
Investmenterträge
Bei Fondsgesellschaften ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigung für das Depotkonto des einzelnen Fonds ausgestellt wird.
Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters
Wechselt ein Institut während des Kalenderjahrs das Rechenzentrum oder den Wertpapierdienstleister, können den Kunden für dieses Kalenderjahr verschiedene Bescheinigungen (über die bis zum Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters erzielten Erträge und für die nach dem Wechsel erzielten Erträge) nach § 24c EStG ausgestellt werden.
Mehrere Abwicklungssysteme
Sofern auch innerhalb des Depots- und/oder Kontenbereichs mehrere Abwicklungssysteme vorhanden sind, ist es für den Veranlagungszeitraum 2004 zulässig, wenn für den jeweiligen Bereich getrennte Bescheinigungen erstellt werden.
2.2 Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
Allgemeines
Die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere eine Jahresbescheinigung auszustellen, besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen.
Gemeinschaftskonten
Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen und nichteheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO entschieden wird.
Ausstellung in besonderen Fällen
In allen anderen Fällen (z.B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sind die Regelungen des (BStBl 2002 I S. 1338) zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absätze 2 und 3 EStG sinngemäß anzuwenden.
Betriebliche Konten
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung besteht nur für Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen, und für Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG, die den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind. Erkennt das Institut, dass es sich um ein betriebliches Konto oder Depot handelt, besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung.
3. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
4. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z.B. es wurde kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt, keine Dividende erzielt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters sowie die entsprechenden Hinweise entfallen.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG sind die Institute nur verpflichtet, die Daten zu bescheinigen, die bei ihnen vorhanden sind. Entsprechendes gilt, wenn nicht alle für die Besteuerung nach § 20 EStG erforderlichen Daten vorhanden sind. Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts oder des Zeitpunkts des Erwerb des Rechts verfügt, sind zumindest die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) oder der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts sowie des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder sonstigen Vorteils zu nennen.
Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen, es sei denn, gleichartige Wertpapiere wurden innerhalb der Behaltensfrist gemeinsam erworben und Veräußert (z.B. Kauf von 1000 Aktien eines Unternehmens am und Veräußerung dieser Aktien am ).
5. Bagatellregelung
Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die in der Jahresbescheinigung auszuweisenden Kapitalerträge einen Betrag von 10 Euro nicht überschreiten und kein privates Veräußerungsgeschäft zu bescheinigen ist.
6. Bescheinigung von Aufwendungen
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen oder Veräußerungsgeschäften entstanden sind, sind nur insoweit zu bescheinigen, als
sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen; Anlage KAP),
es sich um Transaktionskosten bei Wertpapiergeschäften (Anlage SO) oder
es sich um Aufwendungen für den Erwerb des Rechts bei Termingeschäften (Anlage SO) handelt.
Über die einkommensteuerrechtliche Beurteilung dieser Aufwendungen als Werbungskosten und deren Zuordnung zu der jeweiligen Einkunftsart wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen entschieden.
7. Ergänzende Angaben
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bescheinigung weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzung getrennt von dem amtlichen Muster erfolgt.
8. Erstmalige Erteilung
Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2004 I Seite 854 veröffentlicht.
Zusatz der OFD:
Die „Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG” kann auch in elektonischer Form übermittelt werden.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2404 A - 17 - St II 3.04
Fundstelle(n):
UAAAB-80135