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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 179

Die § 6b-Rücklage bei Personengesellschaften - Voraussetzungen und Besonderheiten

von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Eva Schneider, Hofweiler, und Dipl.-Finanzwirt (FH) Heiko Salzer, Nistertal

I. Vorbemerkungen

Rücklagen sind (legale) Instrumente zur Vermeidung bzw. Verschiebung der Versteuerung von betrieblichen Erträgen. Deshalb werden diese Rücklagen auch „steuerfreie” Rücklagen genannt. Es handelt sich um Regelungen zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Betroffenen haben durchweg ein steuerliches Wahlrecht, die Rücklagen zu bilden. Damit der Steuerpflichtige dieses jedoch in Anspruch nehmen darf, muss die Rücklage in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz gebildet und aufgelöst werden ( umgekehrte Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Handelsrechtlich ist es nach § 247 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB erlaubt, Rücklagen als „Sonderposten mit Rücklageanteil” zu bilden und aufzulösen. Die Einschränkung des § 273 Satz 1 HGB für Kapitalgesellschaften ist unbeachtlich, da aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit generell das Gebot gilt, steuerrechtliche Wahlrechte, wie Rücklagen, in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Bei Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich besondere Regelungen für die buchhalterische Behandlung (siehe § 281 Abs. 2 Satz 2 HGB).

II. Grundlagen des § 6b EStG

Die Regelung des § 6b EStG sieht vor, dass in bestimmten Fällen die durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven unter bestimmten Vorauss...