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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 400/97 EFG 2006 S. 677 Nr. 9

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 4 Abs. 1, DBA USA 1989 Art. 7 Abs. 1, DBA USA 1989 Art. 3 Abs. 2, DBA USA 1989 Art. 11 Abs. 3, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Auslagerung betrieblichen Kapitalvermögens in eine andere Gesellschaft

Sonderbetriebsvermögen

Zurechnung der Anteile und Besteuerung der Erträge

Leitsatz

1. Das DBA USA 1989 geht implizit davon aus, dass die Vertragsstaaten für die Einkünftequalifikation von Sondervergütungen des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen. Die Qualifikation von Darlehenszinsen, die eine inländische gewerblich tätige Personengesellschaft an einen in den USA ansässigen Gesellschafter leistet, richtet sich daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abkommensrechtlich liegen gewerbliche Gewinne im Sinne von Art. 7 des DBA USA 1989 vor.

2. Liquide Mittel, die bürgerlichrechtlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft herausgelöst und auf eine zwischen den Kommanditisten dafür errichtete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertragen werden, bleiben als Sonderbetriebsvermögen I weiterhin Betriebsvermögen der KG, wenn die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit wirtschaftliche Eigentümer der Finanzmittel und der daraus erwirtschafteten Surrogate und Früchte geblieben sind.

3. Im Streitfall lag keine steuerlich wirksame Entnahme des Kapitalvermögens vor, da aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Geschäftsführung in der GbR und zum Entnahmerecht der GbR-Gesellschafter die KG bzw. die Kommanditisten in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit als wirtschaftliche Eigentümer der GbR-Anteile anzusehen waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

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